Stern-Musik Veranstaltungs-Service
Stern Musik Veranstaltungs-Service - Beschallunge - PA-Verleih - Event-Agentur - Schow - DJs - Musiker - Künstler

Stern-Musik - Beschallungen - Shows - Künstler - Discjockeys - Mobile Disco - DJs - Disco-Partys
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AGBs - Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGBs

A) Allgemeine Geschäftsbedingungen für Miet-Anlagen u. Musikinstrumente

B) Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gastspielverträge
       und Veranstaltungsvereinbarungen (Dienstverträge § 611 BGB)

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A)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Miet-Anlagen und Musikinstrumente

1. Preise und Zahlung
Der Mietpreis berechnet sich auf der Grundlage unserer Nettopreisliste, ggf. Tageskalkulation bzw., auf Grund von Sonderwünschen neu zu kalkulierendem Equipment zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Der Mietpreis ist bei Abholung, bzw. Anlieferung der Mietsache fällig. Er gilt, wenn nicht anders vereinbart, pro angefangene 24 Stunden ab Übergabe in unseren Firmenräumlichkeiten.
Der Preis für 24 Stunden ist auch dann voll umfänglich zu zahlen, wenn die tatsächliche zeitliche Nutzung, nicht der vollen Mietzeit entspricht. Abweichungen sind ggf. im Übergabeprotokoll/Stückliste bezeichnet.

2. Umfang - nicht eingeschlossener Teile
Nicht im Mietpreis enthalten sind Leuchtmittel, Halogenlampen sowie ggf. notwendige Batterien, Saiten, Verschleißteile, etc. Sie sind vom Mieter gesondert zu kaufen.
Mitgelieferte, gebrauchte Leuchtmittel, Halogenlampen, Saiten, etc., die vom Mieter defekt zurückgegeben werden, müssen vom Mieter durch Neue ersetzt werden bzw. der Ersatz wird dem Mieter berechnet.

3. Verzug
3.A) Zahlungsverzug
Kommt der Mieter in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern.
Soweit wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

3.B) Verzug mit der Rückgabe der Geräte
Wird das gemietete Gerät nicht rechtzeitig vereinbarungsgemäß zurückgegeben, so wird der Tagesmietpreis plus Mehrwertsteuer pro angefangene 24 Stunden fällig zuzüglich eines 50%igen Aufschlags für die Mietzeitüberschreitung.

4. Abholung und Versand
Der Mieter holt die gemieteten Geräte in den Firmenräumlichkeiten des Vermieters ab. Der Mieter trägt das volle Transportrisiko der Abholung und Rückgabe. Gleiches gilt, wenn der Mieter einen Versand wünscht oder eine andere Person mit der Abholung beauftragt. Durch Übernahme der Mietgeräte bestätigt der Mieter den einwandfreien Zustand der gemieteten Geräte. Ebenso bestätigt er, das er die gewünschte Einweisung in die Funktionen verstanden hat.

5. Folgen bei Nichtabholung oder Stornierung
Werden fest bestellte/reservierte Mietgeräte nicht abgeholt, so wird je Gerät ein Tagesmietzins in Rechnung gestellt.

6. Haftung/Pflichten des Mieters
6.A) Mit der Übergabe geht die Gefahr für den Untergang und die Beschädigung der Geräte auf den Mieter über. Dieser haftet für den Verlust infolge Diebstahls sowie für alle Schäden, auch Dritten gegenüber, die aus dem Betrieb oder dem Ausfall der vermieteten Geräte resultieren.

Dieses gilt auch dann, wenn der Mieter die Geräte in den Räumlichkeiten des Vermieters nutzt oder Mitarbeiter des Vermieters mit dem Betrieb der Mietgeräte beauftragt werden.

6.B) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgeräte vor allen Zugriffen Dritter geschützt werden und während der Dauer seiner Nutzung ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen, haftet der Mieter. Es ist nicht gestattet, die Mietgeräte von alkoholisierten oder Rauschmittel einnehmenden Personen zur bedienen zu lassen.

6.C) Dem Mieter ist es untersagt, Reparaturen selbst oder durch Dritte an den Mietgegenständen vorzunehmen.

6.D) Dem Mieter ist nicht gestattet, die Geräte an Dritte weiterzugeben und zu überlassen. Ebenso ist
es nicht gestattet, die von uns angelieferte und installierte Technik in andere Orte umzusetzen.

7. Geräteversicherung

Der Mieter haftet grundsätzlich für Beschädigungen, bzw. Diebstahl an den überlassenen Geräten. Es wird empfohlen, dass der Mieter eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließt.

8. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet nicht für entgangenen Gewinn, nicht für indirekte oder mittelbare Schäden, sei es, dass diese beim Mieter oder bei Dritten entstehen. Eine Haftung für Datenverluste ist generell ausgeschlossen. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden oder Betriebsunterbrechungsschäden ist ausgeschlossen.

9. Sicherungsrecht/Eigentumsrecht
Die gemieteten Geräte sind Eigentum des Vermieters. Dieser ist zu jeder Zeit berechtigt, falls er den Eindruck hat, das sein vermietetes Equipment unsachgemäß genutzt/benutzt wird, bzw. dieses Schaden nehmen könnte, die sofortige Rückgabe zu verlangen, bzw. die Technik vom Veranstaltungs-Ort abzubauen und in seine Firmenräume zurück zu führen. Dadurch entstehende Kosten hat der Mieter zu tragen.

10. Kaution

In Anbetracht der hochwertigen Mietgeräte zahlt der Mieter eine Kaution in Höhe von bis zu 80% des Neuwertes. Diese Kaution wird in bar geleistet. Sie wird nach Rückerhalt der Geräte durch den Vermieter zurückerstattet, sofern die Mietgeräte in einwandfreiem Zustand sind. Eine Übergabe des Mietgutes ohne Kaution ist nur an Firmen mit Kreditkonto möglich.

11. Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist der Sitz des Vermieters.

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All rights reserved - Alle Rechte vorbehalten

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B)

GVA - GastspielVertragsVereinbarungenAnhang zum jeweils abgeschlossenen Gastspielvertrag (Original Seite 1)
Individualabrede nach § 305b BGB

Verbindliche Veranstaltungsvereinbarungen für gebuchte Konzerte und Theater-Events - HIER als GVA bezeichnet.

Stern Musik Logo
Für Buchungen unserer Künstler, DJs, Konzerte, Show-Programme
und Darbietungen gelten die nachfolgenden Vereinbarungen und ergänzenden Gastspielvertragsvereinbarungen
Vorwort
Erteilte Aufträge für Musik- Konzert- u. Theater-Events werden nach
§ 305b BGB (Individualabrede) nach folgenden Gastspielvertragsvereinbarungen im Gastspielvertrag und diesem Angang zur Original-Seite 1 des Gastspielvertrages, zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.

Werden unsere Dienste für Ton-u.Licht-Anlagen-Installationen bzw. Mietanlagen in Anspruch genommen werden diese als Dienstvertrag § 611 BGB ausgeführt.

Dies gilt insbesondere auch bei kurzfristigen Buchungen, die wir elektronisch, per Email, Fax, Telefon, etc. bestätigt haben.

§ 1 - Vertragspartner - Einvernehmlichkeit
Alle Buchungen erfolgen über den Stern Musik Veranstaltungs-Service D.Stern zu den im Gastspielvertrag und diesen Individualabreden/-Vereinbarungen ausgeführt.
Bei Streitigkeiten versuchen die Vertragspartner grundsätzlich eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Sollte dies nicht gelingen, gelten die Gastspielvereinbarungen und diese GVA und zusätzlichen Gastspielvertragsvereinbarungen/Individualabreden, als verbindlich vereinbart und kommen entsprechend zur Anwendung.
§ 2 - Honorar-Fälligkeit

Die im Gastspielvertrag vereinbarten Gagen/Honorare sind spätestens am
Veranstaltungs-Tag unmittelbar nach dem technischen Aufbau der PA-Anlage
bzw. der benötigten Musikinstrumente und Requisiten und vor Beginn der Darbietung, zur Zahlung in BAR/Euro fällig, falls im Vertrag nichts anderes bestimmt wurde.
§ 3 - Veranstaltungs-Termin / Stornierung
A) Der im Vertrag genannte Termin wird für beide Teile verbindlich vereinbart und ist grundsätzlich nicht stornierbar. Fällt die Veranstaltung seitens des Veranstalters aus, ist, an Stelle des Honorars, eine Konventionalstrafe in Höhe des vereinbarten Honorars fällig. Dies gilt ebenso bei Höherer Gewalt und Behördlichen Auflagen, wegen derer dem Veranstalter die Durchführung der Veranstaltung untersagt wird und daher das Event nicht stattfinden kann.
Somit wird ausdrücklich vereinbart, dass für den Veranstalter/Auftraggeber,
die § 275 I BGB (Unmöglichkeit),  § 275 II und II BGB (Unzumutbarkeit d.Leistungserbringung) keine Anwendung finden sollen.
B) - Eine Stornierung seitens des Auftraggebers/Veranstalters ist nur mit
Einverständnis des Stern Musik Veranstaltungs-Service D.Stern und gegen Zahlung von mindestens 2/3tel des vereinbarten Honorars möglich.

Ausnahme:
Die Darbietung kann seitens des Stern Musik Veranstaltungs-Service D.Stern bzw. der Künstler wegen Krankheit, Autopanne, Unfall, etc. nicht aufgeführt werden. In diesem Falle ist der Veranstalter von der Honorarzahlung befreit.
Im Fall zu späten eintreffens der Künstler wegen obiger Ereignisse gewährt der Veranstalter eine Karenzzeit von bis zu 60 Minuten. 
Verspäten sich die Künstler darüber hinaus, so muss der Veranstalter die Darbietung nicht mehr akzeptieren und kann von Vertrag zurück treten.
Lässt er die Künstler dennoch auftreten, ist er zur Zahlung der vollen Gage verpflichtet.
B) Die Auftrittsdauer der Künstler und DJs ist im Gastspielvertrag benannt und ist als circa Spielzeit, inklusive Pausen zwischen den Sets, zu verstehen.
Sollte in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei DJ-Einsätzen, eine Open-End-Spielzeit vereinbart sein, so wird Open-End als 8-Stunden-Spielzeit definiert. Verlängerungen über diese Zeit hinaus werden extra berechnet und sind sofort vor Ort fällig.

§ 4 - Programmgestaltung - Künstlerische Freiheit
Dem Veranstalter ist durch den Internetauftritt bzw. den Vorgesprächen die Darbietung der Künstler nachvollziehbar bekannt gemacht worden.
Die Künstler arbeiten professionell und vornehmlich für Ihr Publikum.
Disposition und Regie der Darbietungen treffen ausschließlich Stern Musik  bzw. die darbietenden Künstler und beauftragten Regisseure.
Alle an der Show beteiligten Künstler sind grundsätzlich in Stil, Ausdruck, Optik, Wort-, Titel-, Musik-Wahl und der Gestaltung Ihrer Programme frei (künstlerische Freiheit) und unterliegen diesbezüglich keinesfalls irgendwelchen Weisungen des Veranstalters oder deren Beauftragte.
Die Zahlung der Honorare ist immer fällig, unabhängig vom persönlichen Geschmack, Kritiken, oder Erfolgen der Künstler und Ihrer Darbietungen beim Publikum bzw. beim  Veranstalter.
§ 5 - Requisiten - Bühnen/Platz-Bedarf - Verpflegung
Der Veranstalter stellt für die gebuchte Darbietung den nötigen Platz, eventuell
benötigte Requisiten wie z.B. Tische, Stühle, etc. und die notwendige
Stromversorgung zur Verfügung. Ebenso sorgt der Veranstalter dafür, dass die Künstler Getränke und bei längeren Programmen (über 1 Stunde) einen kleinen Imbiss erhalten.
§ 6 - Pflichten des Veranstalters
Unsere Künstler sind professionell gut vorbereitet und wollen Ihr Programm dem Publikum optimal präsentieren.
Helfen Sie mit, die optimale Präsentation zu unterstützen, denn gute Laune, Atmosphäre und Wohl-fühl-Gefühl der Künstler überträgt sich auf Ihr Publikum und fördert somit die Spielfreude, die auch zu Ihrem Erfolg als Veranstalter beiträgt.

Folgende Vereinbarungen sind daher wichtig:

A) Der Veranstalter sorgt, falls gewünscht, für eine ausreichende, möglichst abschließbare, Garderobe zum Umziehen und Platzieren von Kleidung, Koffern, Taschen und  Musikinstrumententeilen
B) Der Vertragspartner bzw. Veranstalter sorgt dafür, dass die Darbietung bzw. das Showprogramm ordnungsmäßig durchgeführt werden kann.
Daher sind notwendige Genehmigungen die zur Durchführung von Veranstaltungen notwendig sind, einzuholen und alle entsprechenden Abgaben vom Veranstalter zu entrichten. Falls es die Situation erfordert, sorgt er dafür, dass die Künstler und Ihre Instrumente durch Übergriffe aus dem Publikum durch entsprechende Maßnahmen, z.B. Einsetzen
von Ordner (Security) und Absperrungen, geschützt werden. Der Stern Musik Veranstaltungs-Service D.Stern und die eingesetzten Künstler und Regisseure behalten sich ausdrücklich vor, die Veranstaltung bzw. die Darbietung abzubrechen oder gar nicht erst zu beginnen, falls ihrer Ansicht nach folgende Faktoren vorliegen oder zu erwarten sind, die eine sichere und ungehinderte Durchführung der Darbietungen behindern bzw. unmöglich machen:
1. Schlechte oder ungünstige Wetterlagen bei OpenAir-Veranstaltungen wie Regen, Gewitter, Hitzewelle, Sturm, vor Natureinflüssen ungeschützter Standort, etc.
2. Auf die Darbietungen ungünstiges Einwirken durch schlechtes Benehmen 
oder Übergriffe von Publikum, Personal, etc., insbesondere, wenn dadurch die Sicherheit der Künstler leiden würde.
3. Sicherheitsrisiken durch das Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften im öffentlichen und Veranstaltungs-Bereich.
4. Untragbare Umwelteinflüsse durch Emissionen und extreme Geruchsbelästigungen jeglicher Art. Muss Stern Musik oder der Künstler bzw. die Regie die Darbietung abbrechen, ist dennoch das volle Honorar ohne jegliche Abzüge zu 100 % fällig. Darüber hinaus haftet der Veranstalter für Schäden, die den Künstlern und ihrem Equipment entstehen, wenn er obige oder bestehende Sicherheitsbestimmungen nicht
einhält oder deren Einhaltung erschwert.
5. Nichteinhalten von gesetzlichen Vorschriften durch den Veranstalter oder dessen Beauftragte und Vertreter.


§ 7 - Veranstaltungsausfall
Wenn der Ausfall der Veranstaltung vom Veranstalter oder von Dritten zu verschulden ist, bzw. wegen Undurchführbarkeit nicht stattfinden kann oder abgebrochen werden muss, wird das Honorar dennoch zum Veranstaltungs-Tag in voller Höhe fällig.
§ 8 - Aufnahmen in Bild und Ton
Der Veranstalter sorgt dafür, das weder ER noch DRITTE, ohne Genehmigung,
die Darbietungen der Akteure bzw. der Künstler, per Video, Film, Tonsystemen jeglicher Art, aufnehmen, bzw. aufnehmen lassen.
§ 9 - Behördliche Genehmigungen
Der Veranstalter verpflichtet sich, eventuell notwendige behördliche Zustimmungen, Genehmigungen oder Versicherungen einzuholen und beachtet eventuell bestehende Urheberrechte und die Bestimmungen der GEMA.
Kann die Veranstaltung wegen fehlender Genehmigungen nicht stattfinden oder muss diese abgebrochen werden, ist er dennoch zur Zahlung des vollen vereinbarten Honorars verpflichtet.
§ 10 - Stillschweigen
Der Vertragspartner (Veranstalter) verpflichtet sich zu Stillschweigen gegenüber Dritter betreffs der vertraglichen Vereinbarungen.
Dazu gehört auch der gesamte Schriftwechsel. Dieser darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden und unterliegt ggf. dem Urheberrecht.
§ 11 - Nichteinhalten des Gastspielvertrages
Bei Nichteinhalten der vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere der Termine, ist an den Vertragstreuen Partner eine Konventionalstrafe in Höhe des vereinbarten Honorars, mit Fälligkeit zum Veranstaltungstag, zu zahlen.
§ 12 - Nebenabreden
Es gelten die im Gastspielvertrag, unserem Angebot, unserer Auftragsbestätigung, vereinbarten Bestimmungen und Honorarvereinbarungen unter Einbeziehung dieser GVA, die vom Veranstalter (Kunden) ausdrücklich als vertraglich vereinbart anerkannt werden und somit Vertragsbestandteil sind. Nebenabreden und Vertragszusätze gelten nur in schriftlicher Form.
§ 13 - Kurzfristigkeit Engagements
Sollte auf Grund sehr kurzfristiger Buchungen, keine Möglichkeit der Rücksendung von Verträgen bestehen, diese also nur mündlich oder per Email abgeschlossen und bestätigt worden sein, so gelten diese GVA vom Veranstalter ebenfalls ausdrücklich als gelesen, verstanden und anerkannt.
§ 14 - Vertragsstrafe
Bei Vertragswidrigem Verhalten (Vertragsverletzung) durch den Veranstalter und/oder seine Beauftragten, haftet dieser mindestens in Höhe des vereinbarten Honorars. Weitere Schadenersatz-Ansprüche behält sich Stern Musik ausdrücklich vor.
§ 15 - Gültigkeit der GVA und zusätzlichen Gastspielvertragsvereinbarungen (Anhang zum Vertrag)
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Gastspielverträge gelten jeweils
in der neuesten Fassung, falls vom Veranstalter nicht umgehend nach Vertragsabschluss die neueste Version reklamiert wird.
Der Veranstalter/Auftraggeber wurde im Haupt-Blatt 1 des Gastspielvertrages auf alle hier manifestierten Bestimmungen hingewiesen und hat diese als ausdrücklichen Vertragsbestandteil, explizit durch seine Unterschrift, als für beide Parteien vereinbart, gelesen und somit als gültig und verstanden, bestätigt.
§ 16 - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich,
unwirksame Bestimmungen durch neue zu ersetzen, die der Unwirksamen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden und nach dem Sinn und Zweck des Vertrages am nächsten kommen.
§ 17 - Gerichtsstand
Gerichtstand ist der Sitz des Stern Musik Veranstaltungs-Service D.Stern
wenn der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Gleiches gilt für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder nach Vertragsabschluss Ihren Sitz ins Ausland verlegt haben oder wo der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Klagezeitpunkt nicht bekannt ist.


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